Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und Kapitalanlage
Leitsatz
Der einmalige Erwerb einer festgelegten Menge Rundholz mit dem Ziel dieses nach Lieferung bei Erntereife möglichst gewinnbringend
zu veräußern, begründet keine nachhaltige Tätigkeit und erfüllt damit nicht den Tatbestand eines Gewerbebetriebs. Vielmehr
liegt eine private Geldanlage vor, indem der Erwerber einmalig eine bestimmte Menge Edelholz erwirbt, um mit steigenden Preisen
zu spekulieren.
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Holzes dienen dem Erwerb einer Kapitalanlage und fallen damit in den steuerlich
irrelevanten Vermögensbereich.
Die formale Anmeldung eines Gewerbebetriebs ist für die Beurteilung der Steuerpflicht nach § 15 Abs. 2 EStG unbeachtlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 621 Nr. 7 TAAAD-60027
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