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Track 09-10 | Alternativmedizin: Krebsabwehrtherapie als außergewöhnliche Belastungen
Der BFH hat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG abgezogen werden können. Ihre Grenze findet die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Außenseitermethoden allerdings, wenn die Behandlung von einer Person vorgenommen wird, die nicht zur Ausübung der Heilkunde zugelassen ist.
Track 09 | Änderung der BFH-Rechtsprechung zu außergewöhnlichen Belastungen
Die beiden positiven Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, über die wir Sie nun informieren, beweisen: Das Recht der außergewöhnlichen Belastungen ist im Fluss.
Im Jahr 2009 ist der VI. Senat des Bundesfinanzhofs für außergewöhnliche Belastungen allein zuständig geworden. Seitdem ist Bewegung in dieses Rechtsgebiet gekommen. Schon Ende 2009 überraschte dieser Senat unter Vorsitz von Professor Dr. Hans-Joachim Kanzler mit einer steuerzahlerfreundlichen Entscheidung. Das Urteil betraf den behinderungsbedingten Umbau eines selbst bewohnten Einfamilienhauses. Im Streitfall blieb dem Kläger, der einen schweren Schlaganfall erlitten hatte, dank des Einbaus einer Rollstuhlrampe un...