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Ausnahmen vom Stichtagsprinzip
I. Ausnahmen von der Regel
„Keine Regel ohne Ausnahmen” – so lautet(e) eine gesicherte Erkenntnis der guten alten Grammatikschule in Latein. Für andere Sprachen gilt dies genauso. Von Rechtsregeln sind immer Ausnahmen angesagt. Oberste Richter sprechen ausufernd von „ Grundsätzen”, die ihnen eine Abweichung von einem Präjudiz in späteren Fällen ohne entsprechende Kenntlichmachung erlauben.
II. Die Qualität der „Stich”-Sekunde
Das menschliche Leben ist dem unbezwingbaren Phänomen der Zeit unterworfen. Sie gleitet wie ein Wasserlauf dahin. Der Mensch kann sie messen, aber nicht verändern. Einzig der Berufsstand der Justiz wehrt sich gegen die Physik der Zeit und will sie in einer unlogischen – da nicht möglich – Zusatz-Sekunde anhalten. Jüngst ist seitens der Rechnungslegung zur Darstellung der rechtlich nicht gegebenen BilMoG-Eröffnungsbilanz eine zweite logische Sekunde erfunden worden .
Gleichwohl muss zur Darstellung sozialer Phänomene der Zeitfluss künstlich angehalten werden. Dessen „Anhalten” wohnt immer etwas Willkürliches inne. Wer am 31.5. 24.00 Uhr verstirbt, hinterlässt seinen Erben keinen weiteren Rentenbezug. Bei der Sterbe-„Stic...