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Erbschaftsteuer | Erwerb eines Anteils an einer kanadischen Kapitalgesellschaft
Der dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 56 Abs. 1 EG i. V. mit Art. 58 EG dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die für die Berechnung der Erbschaftsteuer auf einen Nachlass vorsieht, dass die zum Privatvermögen gehörende Beteiligung als Alleingesellschafter an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Kanada mit dem vollen Wert angesetzt wird, während beim Erwerb eines derartigen Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ein gegenstandsbezogener Freibetrag gewährt und der verbliebene Wert lediglich in Höhe von 65 % berücksichtigt wird?