EuGH - C-612/10 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: EStG § 62, EStG § 65 Abs 1 Satz 1 Nr 1, EG Art 39, EG Art 42, EWGV 1408/71 Art 13 Abs 1, EWGV 1408/71 Art 14 Abs 1 Buchst a, EWGV Art 76, EWGV 574/72 Art 10
Rechtsfrage
1. Ist Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass er dem danach nicht zuständigen Mitgliedstaat, in den ein Arbeitnehmer entsandt wird und der auch nicht der Wohnmitgliedstaat der Kinder des Arbeitnehmers ist, jedenfalls dann die Befugnis nimmt, dem entsandten Arbeitnehmer Familienleistungen zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer durch seine Entsendung in diesen Mitgliedstaat keinen Rechtsnachteil erleidet?
2. Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird: Ist Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass der nicht zuständige Mitgliedstaat, in den ein Arbeitnehmer entsandt wird, jedenfalls nur befugt ist, Familienleistungen zu gewähren, wenn feststeht, dass in dem anderen Mitgliedstaat kein Anspruch auf vergleichbare Familienleistungen besteht?
3. Falls auch diese Frage verneint wird: Stehen dann gemeinschaftsrechtliche bzw. unionsrechtliche Vorschriften einer nationalen Rechtsvorschrift wie § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 65 Abs. 2 EStG entgegen, die einen Anspruch auf Familienleistungen ausschließt, wenn eine vergleichbare Leistung im Ausland zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre?
4. Falls diese Frage bejaht wird: Wie ist die dann gegebene Kumulation des Anspruchs im zuständigen Staat, der zugleich Wohnmitgliedstaat der Kinder ist, und des Anspruchs im nicht zuständigen Staat, der auch nicht Wohnmitgliedstaat der Kinder ist, zu lösen?
Arbeitnehmer; Entsendung; Familienleistung; Kindergeld; Polen
Fundstelle(n):
JAAAD-59836