Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund eines Verfahrensverstoßes (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die gerügten Gehörsverstöße (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
1. Die Beschwerde macht als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zunächst geltend, das Flurbereinigungsgericht habe den Vortrag des Klägers in seiner Klagebegründung und seinem Schriftsatz vom übergangen, dass der Zugang zur Ausgleichszone III über seine Flächen gelegt worden sei und diese zerschneide, obgleich das landeseigene Flurstück Nr. 60 in idealer Weise einen Zugang zu den Ausgleichsflächen ermöglicht hätte. Diese Rüge greift nicht durch.
Der Grundsatz rechtlichen Gehörs verlangt vom Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Allerdings braucht das Gericht nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ( - BVerfGE 22, 267 <274>; stRspr). Es müssen nur die wesentlichen der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. - BVerfGE 47, 182 <187>). Ein Gehörsverstoß kommt deshalb nur in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten, auf das es nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich ankommt, entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Solche Umstände fehlen hier.
In seiner Klagebegründung hat der Kläger geltend gemacht, die Verwendung seiner Grundstücksfläche für die Anlage einer Ziegenweide sei nicht notwendig gewesen, da das Land Rheinland-Pfalz selbst Eigentümer von Grundstücken in dem fraglichen Bereich sei und diese problemlos hätte zur Verfügung stellen können (S. 4). Dieser Vortrag knüpft an vorangestellte Ausführungen zur Belastung von Grundstücken des Klägers mit Dienstbarkeiten zugunsten der Beigeladenen zu 2 für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen an. Das Flurbereinigungsgericht hat dieses Vorbringen ausweislich des Urteilstatbestandes zur Kenntnis genommen, wie sich aus der dortigen Wiedergabe des betreffenden Einwandes des Klägers und der Entgegnung des Beklagten unter Punkt 8 seiner Klageerwiderung ergibt. Im Tatbestand heißt es dazu, der Kläger mache die Unverhältnismäßigkeit der Belastung seiner Grundstücke mit einer Dienstbarkeit geltend und trage vor, andere Flächen seien besser geeignet (UA S. 7); der Beklagtenvortrag wird dahingehend wiedergegeben, andere geeignete Flächen ständen nicht zur Verfügung und insbesondere sei das - im Eigentum des beklagten Landes stehende - Grundstück Gemarkung Urbar Flur 15 Flurstück Nr. 60/1 nicht geeignet (UA S. 8).
Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass das Flurbereinigungsgericht die Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom übersehen hat. Anknüpfend an die vorerwähnten Passagen in der Klagebegründung und der Klageerwiderung hat der Kläger in diesem Schriftsatz zur alternativen Inanspruchnahme des Flurstücks Nr. 60/1 vertiefend Stellung genommen und ausgeführt, dieses Grundstück biete einen geeigneten Zugang von der Ausgleichsfläche III zum nächstgelegenen Wirtschaftsweg; deshalb sei es ermessensfehlerhaft gewesen, stattdessen den Zugang über sein eigenes Grundstück zu legen (S. 2 f.). Den Ausführungen ist indes nicht zu entnehmen, dass der Kläger nunmehr - anders als in der Klagebegründung - nicht mehr auf die ihm wieder zugeteilten, aber mit Dienstbarkeiten belasteten Flächen, sondern auf die anderweitig vergebenen Zuteilungsflurstücke Nr. 144 und Nr. 145 abheben und damit eine insoweit fehlerhafte Zuteilungsentscheidung geltend machen wollte. Der Sinnzusammenhang mit den Ausführungen in der Klagebegründung musste vielmehr die Annahme nahelegen, er meine wiederum ihm zugewiesene, aber mit Dienstbarkeiten zugunsten der naturschutzrechtlich ausgleichspflichtigen Beigeladenen zu 2 belastete Grundstücke, auf die der Urteilstatbestand - wie ausgeführt - bei der Wiedergabe des Klägervorbringens eingeht. Besondere Umstände, die den Schluss zulassen, das Flurbereinigungsgericht habe das in Rede stehende Vorbringen im Schriftsatz des Klägers vom nicht zur Kenntnis genommen, fehlen demnach.
Hiervon ausgehend kann dem Flurbereinigungsgericht auch nicht vorgeworfen werden, es habe die in Rede stehenden Ausführungen bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen. Das Gericht hat in den Urteilsgründen ausdrücklich angesprochen, ob der Zugriff auf Grundstücke des Klägers nicht erforderlich war, da Alternativen in anderen Lagen zur Verfügung standen (UA S. 12), konnte diese Frage aber offenlassen, weil nach seinem Rechtsstandpunkt die Belastung von Abfindungsflächen des Klägers mit Dienstbarkeiten für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen aus anderen Gründen rechtswidrig und schon deshalb aufzuheben war. Da der Kläger nicht klar zum Ausdruck gebracht hatte, mit seinem Hinweis auf die Alternative einer Nutzung des landeseigenen Flurstücks Nr. 60/1 als Zugang zur Ausgleichszone III nicht diese Belastung, sondern die Zuteilungsentscheidung der Flurbereinigungsbehörde hinsichtlich der Abfindungsflurstücke Nr. 144 und Nr. 145 angreifen zu wollen, lässt der Umstand, dass die Alternativenproblematik nicht unter dem letztgenannten Gesichtspunkt abgehandelt worden ist, keine Schlüsse auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu.
Selbst wenn jedoch ein Gehörsverstoß zu bejahen wäre, könnte das der Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO nicht zum Erfolg verhelfen. Eine ungenügende Berücksichtigung des landeseigenen Grundstücks als Zugangsalternative könnte allenfalls die Abwägung nach § 44 Abs. 2 FlurbG im Zuge der Abfindungsgestaltung beeinflusst haben. Abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen unterliegt diese aber keiner über die Gewährleistung wertgleicher Abfindung hinausreichenden gesonderten Kontrolle ( BVerwG 10 C 4.05 - BVerwGE 126, 303 <312 ff.>).
2. Die Beschwerde rügt darüber hinaus, das Flurbereinigungsgericht habe den Einwand des Klägers übergangen, dass er für eine zusammenhängende Fläche von 1,5 ha unter Verstoß gegen § 44 Abs. 3 FlurbG mit vier unzusammenhängenden Bruchstücken abgefunden worden sei. Auch insoweit fehlt es an einem Gehörsverstoß. Das angefochtene Urteil nimmt eingehend zum Zuschnitt der Einlage- und Abfindungsgrundstücke Stellung. Dabei geht es insbesondere auch auf das Argument des Klägers ein, er habe eine 1,5 ha große arrondierte Fläche eingebracht, während ihm zerstückelte, schlecht nutzbare Abfindungsgrundstücke zugeteilt worden seien (UA S. 15). Dass das Flurbereinigungsgericht den betreffenden Einwand des Klägers nicht für stichhaltig erachtet und Rechtsverstöße der Zuteilungsentscheidung insoweit verneint hat, betrifft die materielle Rechtsanwendung, berührt aber nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Storost
Dr. Nolte
Buchberger
Fundstelle(n):
YAAAD-59805