Zwangsvollstreckung in ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück: Besitz des Schuldners; Anordnung der Verwaltung durch das Vollstreckungsgericht
Leitsatz
1. Die für die Zwangsvollstreckung in ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück gemäß § 857 Abs. 4 Satz 1, 2 ZPO vorgesehene Verwaltung des Grundstücks setzt ebenso wie die Zwangsverwaltung nach §§ 146 ff. ZVG den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Schuldners voraus .
2. Die Anordnung der Verwaltung hängt nicht von der Feststellung des Vollstreckungsgerichts ab, dass der Schuldner das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück tatsächlich besitzt. Wenn die Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch nachgewiesen ist, ordnet das Vollstreckungsgericht die Verwaltung nach § 857 Abs. 4 ZPO ohne eine Prüfung an, ob der Schuldner den Besitz an dem Grundstück innehat. Etwas anderes gilt dann, wenn dem Vollstreckungsgericht bekannt ist, dass der Schuldner keinen Besitz hat .
Gesetze: § 857 Abs 4 S 1 ZPO, § 857 Abs 4 S 2 ZPO, § 146 ZVG, §§ 146ff ZVG, § 150 Abs 2 ZVG
Instanzenzug: Az: 19 T 76/09 Beschlussvorgehend AG Ludwigsburg Az: 5 M 7718/08 Beschluss
Gründe
I.
1Die Gläubigerin erwirkte am beim Amtsgericht - Rechtspfleger - zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, mit denen der für die Schuldner als Gesamtberechtigte nach § 328 BGB angeblich im Grundbuch eingetragene Nießbrauch an dem im Eigentum der Drittschuldnerinnen stehenden Grundstück in P. gepfändet wurde. Zugleich ordnete das Amtsgericht zum Zwecke der Ausübung des Nießbrauchs durch die Gläubigerin gemäß § 857 Abs. 4 ZPO die Verwaltung des Grundstückes an und bestellte die Beteiligte zu 3 zur Verwalterin. In den Beschlüssen heißt es weiter:
2Gegen die Beschlüsse haben die Drittschuldnerinnen Erinnerung eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, die formalen Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung seien nicht erfüllt, weil die Eintragung des Nießbrauchs in das Grundbuch nicht durch Zeugnis des Grundbuchamtes nachgewiesen worden sei. Da nur ein "angebliches Recht" gepfändet sei, hätte das Amtsgericht die Verwalterin nicht zur Verschaffung des Besitzes an dem Grundstück ermächtigen dürfen. Zu Unrecht sei das Amtsgericht schließlich davon ausgegangen, die Pfändung gemäß § 829 Abs. 3 ZPO durch Zustellung der Pfändungsbeschlüsse an sie als Drittschuldner bewirkt zu haben. Besitz und Nutzungsrechte an dem Grundstück stünden den Nießbrauchern zu. Folglich "schuldeten" sie als Eigentümer nichts, was zur Ausübung des Nießbrauchs durch die Gläubigerin beitragen könnte. Wenn aber der Eigentümer nichts "schulde", sei er auch nicht Drittschuldner im Sinne des § 829 Abs. 3 ZPO.
3Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Richter zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom hat dieser die Erinnerung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Drittschuldnerinnen sofortige Beschwerde eingelegt, die das zurückgewiesen hat. Dagegen wenden sich die Drittschuldnerinnen mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie weiterhin die Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erstreben.
II.
4Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
51. Das Beschwerdegericht hält die Anordnungen des Vollstreckungsgerichts zur Ausübung des gepfändeten Nießbrauchs durch Zwangsverwaltung des Grundstücks für rechtmäßig. Das Vollstreckungsgericht sei gemäß § 857 Abs. 4 ZPO berechtigt, bei der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht eine Verwaltung anzuordnen, die an die Vorschriften zur Zwangsverwaltung in §§ 146 ff. ZVG anzulehnen sei. Hierzu gehöre auch die Ermächtigung des Verwalters, sich den Besitz des mit dem Nießbrauch belasteten Grundstücks zu verschaffen. Diese Ermächtigung gelte allerdings nur für den Besitz des Schuldners, wohingegen der Zwangsverwalter den Eigenbesitz eines Dritten nur mit dessen Einverständnis erlangen könne. Sei dieser nicht zur Herausgabe bereit, sei eine Besitzverschaffung durch den Verwalter nicht möglich. Das führe allerdings nicht zur Unwirksamkeit der Anordnung; es bestehe vielmehr ein Vollstreckungsmangel, der gegebenenfalls zur Einstellung des Verfahrens führen könne. Die in den angefochtenen Beschlüssen erteilte Ermächtigung beziehe sich nur auf den Schuldnerbesitz, wie das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss hinreichend deutlich gemacht habe. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei die Auffassung des Amtsgerichts, dass die an dem Grundstück bestehenden Besitzverhältnisse im Zusammenhang mit der Anordnung der Verwaltung und der Ermächtigung des Verwalters zur Inbesitznahme des Grundstückes nicht zu prüfen seien. Im Übrigen sei nach den feststellbaren Umständen ohnehin davon auszugehen, dass die Schuldner jedenfalls mittelbaren Besitz, die Drittschuldnerinnen allenfalls unmittelbaren Fremdbesitz an dem Grundstück innehätten. Dementsprechend könne sich die Verwalterin kraft Ermächtigung zumindest den mittelbaren Besitz verschaffen. Die Pfändungsmaßnahme sei gemäß § 829 Abs. 3 ZPO mit Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse an die dort als solche bezeichneten Drittschuldnerinnen wirksam geworden. Ihr Einwand, keinen Beitrag zur Ausübung des Nießbrauchs zu schulden und deshalb keine Drittschuldner im Sinne des § 829 Abs. 3 ZPO zu sein, gehe fehl. Der Begriff des Drittschuldners sei weit auszulegen. Gemeint sei "jeder am gepfändeten Recht Beteiligte", mithin auch derjenige, "dessen Recht mit dem Nießbrauch belastet" sei. Das treffe für den Grundstückseigentümer zu, der im Übrigen auch nach Einräumung des Nießbrauchs dem Nießbrauchsberechtigten die Besitzeinräumung schulde.
62. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
7a) Das gemäß § 857 Abs. 1, § 828 Abs. 1 ZPO zuständige Vollstreckungsgericht kann bei der Zwangsvollstreckung in ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück gemäß § 857 Abs. 4 Satz 1, 2 ZPO eine Verwaltung des Grundstücks anordnen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Vorschriften zur Zwangsverwaltung in §§ 146 ff. ZVG anzulehnen ist (, BGHZ 166, 1 Rn. 16). Gemäß §§ 146, 17 ZVG darf die Zwangsverwaltung vorbehaltlich der Sonderregelung in § 147 Abs. 1 ZVG nur angeordnet werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Schuldner als Eigentümer des Grundstückes eingetragen oder dass er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist.
8Ob auch diese formalen Anforderungen für die Anordnung einer Verwaltung nach § 857 Abs. 4 ZPO zu beachten sind, bedarf keiner Entscheidung. Sie sind hier erfüllt. Nach den vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Feststellungen des Vollstreckungsgerichts - Rechtspfleger - im Nichtabhilfebeschluss vom wurde die Eintragung des Nießbrauchs durch Vorlage eines Grundbuchauszuges nachgewiesen. Dagegen haben die Drittschuldnerinnen im Beschwerdeverfahren nichts vorgebracht. Dementsprechend ist auch das Beschwerdegericht von dieser Tatsachengrundlage ausgegangen und hat sich in seiner Beschwerdeentscheidung nicht weiter mit dem Erfordernis des Eintragungsnachweises befasst. Das ist nicht zu beanstanden. Einen Verfahrensmangel zeigt die Rechtsbeschwerde diesbezüglich nicht auf - § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Soweit die Drittschuldnerinnen im Rechtsbeschwerdeverfahren unter Hinweis auf den dahingehenden Wortlaut der Pfändungsbeschlüsse vortragen, gepfändet worden sei ein "- angeblich -" eingetragener Nießbrauch, ein Eintragungsnachweis habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, werden sie damit nicht gehört - § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 2 ZPO. Die Vorlage eines vollständigen Grundbuchauszuges ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht erforderlich.
9b) Das Vollstreckungsgericht kann den Verwalter nach Maßgabe der Regelung in § 150 Abs. 2 ZVG ermächtigen, sich den Besitz des mit dem Nießbrauch belasteten Grundstücks zu verschaffen (, BGHZ 166, 1 Rn. 16). Zur Wahrnehmung der dem Nießbrauchsberechtigten zustehenden Nutzungsrechte muss er, wie sich aus § 152 Abs. 1 ZVG ergibt, das Grundstück zweckentsprechend im Sinne der Gläubigerbefriedigung verwalten und nutzen. Dazu benötigt er den Besitz an dem Grundstück. Deshalb setzt die gemäß § 857 Abs. 4 ZPO angeordnete Verwaltung ebenso wie die Zwangsverwaltung nach §§ 146 ff. ZVG unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Schuldners voraus (zu §§ 146 ff. ZVG: , BGHZ 96, 61, 66). Den unmittelbaren Besitz kann sich der Verwalter mit Hilfe der im Pfändungsbeschluss enthaltenen Ermächtigung verschaffen, wobei der Beschluss Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist und notfalls mit Hilfe des Gerichtsvollziehers durchgesetzt werden kann (, BGHZ 166, 1 Rn. 16). Den mittelbaren Besitz des Nießbrauchsberechtigten erlangt er durch Einweisung (so: Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 19. Aufl., § 146 Rn. 10.1 und § 150 Rn. 5.5) oder bereits durch die Anordnung und Übertragung der Verwaltung mit der Annahme des Amtes durch den Verwalter (so: Kindl/Meller-Hannich/Wolf/Sievers, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, ZVG § 150 Rn. 28 ff.). Ist der Schuldner allerdings weder unmittelbarer noch mittelbarer Besitzer des Grundstückes und verweigert der Dritte, der den Besitz innehat, die Herausgabe, ist die Zwangsverwaltung rechtlich undurchführbar (, BGHZ 96, 61, 66 m.w.N.). Deshalb darf unter diesen Voraussetzungen auch eine Verwaltung nach § 857 Abs. 4 ZPO, die in gleicher Weise an den Besitz des Schuldners anknüpft, nicht angeordnet werden.
10c) Von diesen Grundsätzen geht das Beschwerdegericht zutreffend aus. Soweit es irrtümlich auf den Eigenbesitz des Schuldners, der als Nießbraucher lediglich Fremdbesitz hat, und auf die Besitzverhältnisse der Drittschuldnerinnen abstellt, wirkt sich das nicht zu deren Nachteil aus.
11aa) Keinen Bedenken begegnet insbesondere die Auslegung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse durch das Beschwerdegericht dahin, dass die dort enthaltene Ermächtigung zur Inbesitznahme nur für den Besitz der Schuldner gelten soll. Gegen ein solches Verständnis der Verwaltungsanordnung bringt auch die Rechtsbeschwerde nichts vor.
12bb) Ebenfalls zutreffend legt das Beschwerdegericht seiner Entscheidung die Annahme zugrunde, dass die Anordnung der Verwaltung nach § 857 Abs. 4 ZPO nicht von der Feststellung abhängt, dass der Schuldner das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück tatsächlich besitzt.
13(1) Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist grundsätzlich nicht dazu bestimmt, Streitigkeiten über die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Ansprüche auszutragen. Dementsprechend kommen Beweiserhebungen im Zwangsvollstreckungsverfahren nur in eingeschränktem Umfang in Betracht. Auch das Zwangsverwaltungsverfahren dient nicht dazu, streitige Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten aufzuklären. Deshalb wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zwangsverwaltung im Regelfall ohne Prüfung angeordnet, ob der Eigentümer den hierfür erforderlichen Eigenbesitz an dem Grundstück innehat. Nur wenn dem Vollstreckungsgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Anordnungsantrag bekannt ist, dass sich das Grundstück im Eigenbesitz eines Dritten befindet, muss der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt werden ( IXa ZB 190/03, MDR 2004, 1022). Vor diesem Hintergrund scheitert die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht bereits daran, dass der hierfür erforderliche Eigenbesitz des eingetragenen Eigentümers bestritten wird. Vielmehr muss derjenige, der den Eigenbesitz eines nicht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragenen Dritten behauptet, diesen Eigenbesitz durch Vorlage liquider Beweismittel nachweisen. Gelingt ihm das nicht, hat das Gericht die Zwangsverwaltung anzuordnen, und der Dritte muss seine - streitigen - Rechte mit der Widerspruchsklage nach § 771 ZPO im Prozesswege geltend machen (vgl. IXa ZB 190/03, MDR 2004, 1022).
14(2) Diese Grundsätze gelten bei Pfändung eines Nießbrauchsrechts ebenso für die Anordnung der Verwaltung nach § 857 Abs. 4 ZPO. Mit der Einräumung des Nießbrauchs erwirbt der Nießbraucher das Recht zum Besitz, § 1036 Abs. 1 BGB. Wenn, wie hier, die Eintragung des Nießbrauchs nachgewiesen ist, ist in ähnlicher Weise wie beim eingetragenen Eigentümer für seinen Eigenbesitz davon auszugehen, dass der Nießbraucher zumindest mittelbaren Besitz an dem mit dem Nießbrauch belasteten Grundstück innehat. Folgerichtig besteht hier wie dort kein Anlass für das Vollstreckungsgericht, die Besitzverhältnisse zu prüfen und Feststellungen dazu zu treffen, ob der Nießbraucher das Grundstück besitzt. Allerdings darf es die Zwangsverwaltung nicht anordnen, wenn ihm bekannt ist, dass der Nießbraucher keinen Besitz hat.
15Stellt der zur Inbesitznahme ermächtigte Verwalter im Rahmen der Vollstreckung fest, dass der Nießbraucher keinen, auch keinen mittelbaren Besitz an dem Grundstück hat, darf die Vollstreckungshandlung nicht ausgeführt werden und er muss seine Verwaltertätigkeit einstellen. Nimmt er hingegen das Grundstück in Ausübung des Nießbrauchsrechts in Besitz, ist es nach obigen Grundsätzen jedem Dritten, der hierdurch sein Recht zum Besitz beeinträchtigt sieht, zuzumuten, Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zu erheben.
16(3) Im vorliegenden Fall steht nicht fest, dass die Schuldner keinen Besitz an dem in Rede stehenden Grundstück haben. Zum Besitz der Schuldner ist nichts vorgetragen. Vor diesem Hintergrund bleibt die Rüge der Drittschuldnerinnen ohne Erfolg, das Beschwerdegericht habe unter Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rechtsfehlerhafte Feststellungen zu ihren Besitzverhältnissen getroffen. Auf diese Feststellungen kommt es für die Entscheidung nicht an, weil die Rechtmäßigkeit der Pfändungsmaßnahme nicht von ihnen abhängt.
17d) Es kann dahinstehen, ob die von der Rechtsbeschwerde beanstandete Annahme des Beschwerdegerichts zutrifft, dass der Grundstückseigentümer im Verfahren über die Vollstreckung in ein an seinem Grundstück bestehendes Nießbrauchsrecht als Drittschuldner im Sinne des § 829 Abs. 3 ZPO anzusehen ist. Ist er es nicht, muss er am Verfahren nicht beteiligt werden und die Pfändung wird nicht mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an ihn - vgl. § 829 Abs. 3 ZPO, sondern gemäß § 857 Abs. 2 ZPO mit Zustellung an den Schuldner bewirkt. Erst dann entsteht für den Gläubiger ein Pfändungspfandrecht. Für die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und der hierauf beruhenden Verwaltungsanordnungen sind diese Zusammenhänge ohne Relevanz. Die Beschlüsse müssen nicht deshalb aufgehoben werden, weil die in ihnen angeordnete Pfändung mangels Zustellung an die Schuldner möglicherweise noch nicht bewirkt ist. Um die Rechtmäßigkeit konkreter, von der Bewirkung der Pfändung abhängender Vollstreckungsmaßnahmen geht es im vorliegenden Verfahren nicht.
III.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka Kuffer Bauner
Halfmeier Leupertz
Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 1009 Nr. 14
KAAAD-59720