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Bilanzierung | Drucker ohne Zusatzfunktion ist kein GWG
Nach dem BFH ist ein Drucker mit Anschaffungskosten bis zu 410 € kein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG), da er nicht selbständig nutzbar ist, sondern nur zusammen mit dem PC genutzt werden kann . Folge: Eine Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG ist nicht möglich. Vielmehr ist er über seine gewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Diese beträgt – wie bei Computern – drei Jahre.
Im Streitfall ging es um einen Drucker, der im Oktober 2004 zum Preis von 159 € angeschafft und unstreitig zu 80 % beruflich genutzt wurde. Nach dem BFH-Urteil ergibt sich für 2004 eine AfA von 11 € (159 € · 1/3 Nutzungsdauer · 3/12 zeitanteilige AfA für 2004 · 80 % beruflicher Nutzungsanteil).
[i]Nur Kombinationsgeräte sind GWGEin Drucker ist aber dann ein GWG, wenn es sich um ein sog. Kombinationsgerät handelt...