Prüfungsanordnung bei vollbeendeter Schifffahrtsgesellschaft
Leitsatz
Die Prüfungsanordnung „gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen„ umfasst auch die Prüfung der gesonderten
und einheitlichen Feststellung des Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 EStG bei der Tonnagesteuer.
Nach Vollbeendigung der Personengesellschaft infolge Verschmelzung auf eine andere Personengesellschaft ist letztere als Gesamtrechtsnachfolgerin
Adressatin der Prüfungsanordnung.
Der nach Vollbeendigung an die ehemaligen Gesellschafter gerichtete Gewinnfeststellungsbescheid kann nicht durch die Gesamtrechtsnachfolgerin
angefochten werden; bei ausdrücklicher Klage als Gesamtrechtsnachfolgerin scheitert eine anderweitige Auslegung oder Umdeutung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2012 S. 156 Nr. 5 DStR 2011 S. 10 Nr. 24 DStRE 2011 S. 1221 Nr. 19 EFG 2011 S. 774 Nr. 9 VAAAD-59631
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