Durchlaufender Posten nur bei unmittelbarer Rechtsbeziehung
zwischen Zahlendem und endgültigem Zahlungsempfänger
Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit nicht steuerbaren
Wertpapiererlösen
Leitsatz
1. Durchlaufende Posten i.S. des
§ 10 Abs. 1 S. 6 UStG setzen voraus, dass unmittelbare Rechtsbeziehungen
zwischen dem Zahlenden und dem endgültigen Zahlungsempfänger
bestehen.
2. Aus Sinn und Zweck des
Mehrwertsteuersystems ergibt sich, dass Vorsteuern, die im Zusammenhang mit
nicht steuerbaren Erlösen für Wertpapiere stehen, nur dann zum Abzug
berechtigen, wenn das gehandelte Kapital für die wirtschaftlichen
Tätigkeiten des Steuerpflichtigen eingesetzt worden ist, wenn also hinter
den Wertpapiergeschäften eine weitere wirtschaftliche (umsatzsteuerbare)
Tätigkeit steht, der die Transaktionen dienen können.
Fundstelle(n): AG 2011 S. 387 Nr. 10 EFG 2011 S. 581 Nr. 6 ZIP 2011 S. 1149 Nr. 24 LAAAD-59617
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