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FG München Urteil v. - 14 K 763/08

Gesetze: AO § 228, AO § 229 Abs. 1, AO § 231 Abs. 1, AO § 232

Unterbrechung der Zahlungsverjährung

Leitsatz

1. Ermittlungen des Hauptzollamts (HZA) nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen können die Verjährung nur dann nach § 231 Abs. 1 AO unterbrechen, wenn das HZA besonderen Anlass hierzu hatte, weil ihm der Wohnsitz des Schuldners nicht bekannt war.

2. Die Zahlungsverjährung wird auch nicht durch eine Grenzausschreibung unterbrochen. Es handelt sich hierbei um keine Vollstreckungsmaßnahme i. S. v. § 231 Abs. 1 S. 1 AO, sondern nur um eine Maßnahme zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung für den Fall, dass der Kläger bei der Einreise nach Deutschland kontrolliert wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
HAAAD-59614

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