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FG München Beschluss v. - 14 V 2886/10

Gesetze: AO § 69, AO § 34

Haftung eines Geschäftsführers für Verspätungszuschläge und Zinsen der GmbH

Leitsatz

Grundsätzlich kann der Vertreter einer juristischen Person auch für Verspätungszuschläge und Zinsen in Haftung genommen werden, die infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht erfüllt worden sind. Die bei der Nichtentrichtung von Steuerschulden begangene schuldhafte Pflichtverletzung wirkt sich jedoch auf die Haftung für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen und Zinsen nicht aus, da es sich insoweit um einen Anspruch des Steuergläubigers handelt, der erst mit seiner Festsetzung entsteht und zu diesem Zeitpunkt fällig wird. Feststellungen über eine Pflichtverletzung, die zur Festsetzung dieser Nebenleistungen geführt haben, hat das FA im Streitfall nicht getroffen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAD-59607

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