Vorsteuerabzug aus Herstellungskosten eines Gebäudes
Leitsatz
Das Wohnhaus steht im Streitfall
wegen der ausschließlich privaten Nutzung in keinem einheitlichen Nutzungs- und
Funktionszusammenhang mit dem angebauten Bürogebäude. Die beiden Objekte können
unabhängig voneinander genutzt werden, da sie jeweils über einen eigenen
Zugang, eigene Treppenhäuser und eigene sanitäre Anlagen verfügen; auch wenn
beide Gebäude unmittelbar aneinander anschließen sowie eine Durchgangstür
besitzen, ist eine hinreichend klare Trennung zwischen dem Wohnhaus und dem
Bürogebäude zu erkennen. Es bestand daher von vornherein kein
Zuordnungswahlrecht.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 1543 Nr. 24 SAAAD-59606
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