Abschreibungen für Altanlagen der Wasserversorgung durch Betrieb gewerblicher Art
Leitsatz
Einem die Wasserversorgung einer sächsischen Gemeinde obliegenden Betrieb gewerblicher Art steht keine Abschreibung für vor
1990 errichtete und nunmehr eingelegte Altanlagen der Wasserversorgung zu, wenn die Bilanzierung mit einem Teilwert von 0
EUR zu erfolgen hat, nach dem die zuständige Kämmerin von der Wertlosigkeit der Altanlagen ausgeht und der gleichwohl behauptete
höhere Teilwert nicht nachgewiesen wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAD-59600
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