Klageerhebung durch fremdsprachige Klageschrift –
Übersetzung nach Ablauf der Klagefrist
Leitsatz
Die Rechtsschutzgarantie des
Artikel 19 Abs. 4 GG schließt auch die Befugnis des dem deutschen
Erbschaftsteuerrecht unterworfenen ausländischen Pflichtigen ein, sich in
seiner Muttersprache mit einem Rechtsschutzbegehren an das zuständige
inländische Finanzgericht zu wenden.
Durch eine in englischer Sprache
abgefasste Klageschrift, die das Finanzgericht durch die Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle in die deutsche Sprache hat übersetzen lassen, wird
wirksam Klage erhoben.
Hat das Finanzgericht den
Kläger nicht aufgefordert, von sich aus innerhalb einer bestimmten Frist
eine Übersetzung der Klageschrift vorzulegen, ist ihm für den Fall,
dass die Übersetzung der Klageschrift in die deutsche Sprache erst nach
Ablauf der Klagefrist erstellt wird, von Amts wegen Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren.
Ein Einspruch kann auch vor der
Bekanntgabe des Verwaltungsakts wirksam erhoben werden, wenn der
Steuerpflichtige mit der Möglichkeit einer bereits bewirkten
ordnungsgemäßen Bekanntgabe (hier: gegenüber seinen
früheren Bevollmächtigten) rechnen musste (vgl. BFH-Rspr.).
Die Steuervergünstigung
aufgrund der Behaltensregelung für Betriebsvermögen entfällt
auch dann rückwirkend, wenn der Steuerpflichtige auf dessen
Veräußerung durch einen Miterben nach der Erbauseinandersetzung
keinen Einfluss nehmen konnte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2011 S. 40 Nr. 2 DStRE 2012 S. 444 Nr. 7 EFG 2011 S. 823 Nr. 9 IWB-Kurznachricht Nr. 12/2011 S. 426 Ubg 2012 S. 361 Nr. 5 TAAAD-59594
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