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Zwangsvollstreckung | Keine deutsche Vollstreckung in Zoll- und Steuerforderungen Argentiniens
Deutsche Gerichte sind für die Vollstreckung in Zoll- und Steuerforderungen der Republik Argentinien nicht zuständig. Im Streitfall hatte ein Gläubiger dieses Landes versucht, seine Ansprüche durch Pfändung von argentinischen Zoll- und Steuerforderungen gegen Drittschuldner zu realisieren, die im Zusammenhang mit der Lieferung von technischen Ausrüstungen entstanden waren. Nach Ansicht des BGH kann es dahinstehen, ob die Immunität der Schuldnerin der Pfändung und Überweisung ihrer Steuer- und Zollforderungen entgegensteht und ob diese wegen fehlender Übertragbarkeit überhaupt pfändbar sind (§ 851 ZPO). Denn jedenfalls fehle es den deutschen Gerichten für die Zwangsvollstreckung in solche Forderungen an der internationalen Zuständigkeit. Diese setze voraus, dass die Zwangsvollstreckung in Vermögen e...