Bundesministerium der Finanzen - IV C 3 - S 2493/07/10004 BStBl 2010 I S. 1295

Bekanntmachung der Vordruckmuster für den Antrag auf Altersvorsorgezulage für 2010

Nach § 89 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist der Antrag auf Altersvorsorgezulage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Absatz 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.

Die Vordruckmuster 2010 mit Erläuterungen werden hiermit bekannt gemacht.

Die Vordruckmuster dürfen maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig. Anbieter im Sinne des § 80 EStG dürfen die Seiten des Antrags auf Altersvorsorgezulage paginieren, kontrastärmere größere Kästchen bestimmen und die maschinelle Lesbarkeit und damit die OCR-Fähigkeit (insbesondere die Mindestgröße zur OCR) festlegen. Maschinell erstellte Anträge auf Altersvorsorgezulage brauchen von den Anbietern nicht unterschrieben zu werden.

Folgende Abweichungen werden ausdrücklich zugelassen:

  1. Unter der Überschrift „Antrag auf Altersvorsorgezulage” kann der Anbieter die Rufnummer des Kunden abfragen, wobei auf die Freiwilligkeit dieser Angaben hingewiesen werden muss.

  2. Zum Abschnitt D

    1. Die Anzahl der Zeilen ist optional; sie ist abhängig von der Zahl der vorhandenen Verträge bei dem ausstellenden Anbieter.

    2. Ist nur ein Vertrag für den Antragsteller bei dem ausstellenden Anbieter abgeschlossen, ist das Ankreuzfeld in Spalte 5 vorzubelegen. Der Antragsteller wird in Ziffer 6 der Erläuterungen zum Antrag auf Altersvorsorgezulage 2010 darauf hingewiesen, dass bereits eine Zuordnung durch den Anbieter erfolgte.

  3. Zum Abschnitt G

    Der Anbieter kann unter G den Text für eine Bevollmächtigung des Anbieters durch den Anleger für die Inanspruchnahme des Dauerzulageantragsverfahrens ergänzen. Er kann in diesem Abschnitt auch abfragen, ob der Anleger eine Einwilligung zur Datenübermittlung nach § 10a Absatz 2a Satz 1 EStG, die ab dem Veranlagungszeitraum 2010 Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug der Altersvorsorgebeiträge ist, erteilen möchte. Das Feld ist optional.

  4. Das „Feld für Vertragsnummer des Anbieters” auf der Seite 2 und 3 des Antrags auf Altersvorsorgezulage 2010 ist optional.

  5. Zum Ergänzungsbogen – Kinderzulage –

    Die Anzahl der Datenblöcke für Kinder im Abschnitt A ist optional. Muss dennoch mehr als ein Ergänzungsbogen ausgegeben werden, kann vorgesehen werden, dass der Abschnitt B nur einmal erstellt und versandt wird.

Antrag auf Altersvorsorgezulage

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Erläuterungen zum Antrag

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Ergänzungsbogen Kinderzulage

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Bundesministerium der Finanzen v. - IV C 3 - S 2493/07/10004

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 1295
EAAAD-59508