Vordruckmuster für den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Werden Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer nach dem im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 8 UStG i. d. F. von Artikel 4 Nr. 8 Buchstaben a und b i. V. m. Artikel 32 Abs. 5 des Jahressteuergesetzes 2010, BGBl 2010 I S. 1768). Der Leistungsempfänger muss derartige Gebäudereinigungsleistungen nachhaltig erbringen oder erbracht haben; Abschnitt 13b.1 Absätze 10 und 11 UStAE gilt sinngemäß. Daneben ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt, wenn er dem leistenden Unternehmer einen entsprechenden im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültigen Nachweis des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts vorlegt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster
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USt
1 TG | – | Nachweis zur Steuerschuldnerschaft
des Leistungsempfängers bei Gebäudereinigungsleistungen – |
eingeführt.
(2) Verwendet der Leistungsempfänger einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG, ist er als Leistungsempfänger Steuerschuldner, auch wenn er tatsächlich kein Unternehmer ist, der selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Dies gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG verwendet und der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis hatte.
(3) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen. Die Zeilenabstände des Vordruckmusters sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung des Vordrucks ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
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BMF v. - IV D 3
-S 7279/10/10004
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 48
BB 2011 S. 150 Nr. 3
DB 2011 S. 86 Nr. 2
DStR 2011 S. 81 Nr. 2
DStZ 2011 S. 97 Nr. 4
StB 2011 S. 15 Nr. 1
UR 2011 S. 198 Nr. 5
UStB 2011 S. 78 Nr. 3
UVR 2011 S. 37 Nr. 2
KAAAD-59506