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OLG Nürnberg Urteil v. - 3 U 318/10

Leitsatz

Leitsatz:

Die Werbung eines Rechtsanwalts mit dem Hinweis "Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)" auf dem Briefkopf seiner Kanzlei ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, weil der Eindruck erweckt wird, dass der Rechtsanwalt, der lediglich eine Fortbildungsveranstaltung für Testamentsvollstreckung besucht hat und zweimal als Testamentsvollstrecker tätig war, ein besonderes Zertifizierungsverfahren durchlaufen hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BAAAD-59493

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