BGH Urteil v. - Xa ZR 80/10

FluggastrechteVO: Vorabentscheidungsersuchen zur Klärung der Frage, wie sich die Zeit der Verspätung bei einer Flugreise mit Anschlussflug errechnet

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung von Art. 6 und Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004 des Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom (ABl. EG L 46 vom S. 1 ff.) folgende Fragen vorgelegt:

a) Steht dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung zu, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung definierten Grenzen liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt?

b) Für den Fall, dass die erste Frage zu verneinen ist:

Ist für die Frage, ob eine Verspätung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vorliegt, bei einem aus mehreren Teilstrecken zusammengesetzten Flug auf die einzelnen Teilstrecken oder auf die Entfernung zum letzten Zielort abzustellen?

Gesetze: Art 6 Abs 1 EGV 261/2001, Art 7 EGV 261/2004, Art 5 Abs 2 Buchst c Abs 3 EGV 261/2004

Instanzenzug: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Az: 2 U 50/07vorgehend Az: 4 C 420/06nachgehend Az: C-11/11 Urteil

Gründe

1A. Der Kläger zu 1 buchte bei der Beklagten für seine Ehefrau, die Klägerin zu 2 (nachfolgend: Klägerin), einen Flug von Bremen über Paris und São Paulo nach Asunción in Paraguay und zurück. Der Hinflug von Bremen nach Paris war für den 6.30 Uhr, der Anschlussflug von Paris nach São Paulo für 10.15 Uhr vorgesehen. Der Flug von São Paulo nach Asunción sollte dort planmäßig um 23.30 Uhr ankommen.

2Der Abflug von Bremen nach Paris mit einem Flugzeug der Beklagten verzögerte sich bis kurz vor 9.00 Uhr. Die bereits bei Flugantritt in Bremen mit Bordkarten für die gesamte Reise versehene Klägerin erreichte Paris erst, als das für den Anschlussflug von Paris nach São Paulo vorgesehene Flugzeug der Beklagten bereits abgeflogen war. Die Klägerin wurde von der Beklagten auf einen späteren Flug umgebucht, der um 23.15 Uhr erfolgte. Die Klägerin erreichte daher den Flug nach Asunción nicht. Sie kam schließlich am um 10.30 Uhr in Asunción an.

3Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 25,85 € sowie an die Klägerin weitere 931,76 € jeweils nebst Zinsen zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen.

4Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter, soweit sie zur Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von 600 € an die Klägerin verurteilt worden ist.

5Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

6B. Die Entscheidung über die Revision hängt davon ab, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über eine gemeinsame Regelung des Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (nachfolgend: FluggastrechteVO) zusteht.

7I. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Ausgleichszahlung für begründet gehalten und seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Anspruch der Klägerin ergebe sich zwar nicht daraus, dass eine wesentliche Verzögerung eines Flugs als Annullierung oder als Nichtbeförderung im Sinne des Art. 2 Buchst. j bzw. l FluggastrechteVO angesehen werden könne und damit über Art. 5 Abs. 1 Buchst. c oder Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO der Weg zu einer Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO eröffnet wäre. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gewähre die Verordnung jedoch entsprechend Art. 5 Abs. 2 Buchst. c iii anderweitig beförderten Fluggästen den in Art. 7 FluggastrechteVO vorgesehenen Ausgleichsanspruch, wenn das Luftfahrtunternehmen sie nicht anderweitig mit einem Flug befördere, der nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugszeit starte und sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreiche. Diesen Fluggästen stehe ein Ausgleichsanspruch zu, wenn sie gegenüber der ursprünglich von dem Luftfahrtunternehmen angesetzten Dauer einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erlitten, wobei bei einem nicht Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b FluggastrechteVO unterliegenden Flug bei einer unter vier Stunden liegenden Verspätung die Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c FluggastrechteVO um 50 % gekürzt werden könne. Das Flugzeug sei in Bremen circa zweieinhalb Stunden nach der planmäßigen Abflugszeit gestartet und die Klägerin habe São Paulo als ihr planmäßiges Endziel erst am frühen Morgen des folgenden Tages statt wie planmäßig vorgesehen um 17.25 Uhr erreicht. Damit habe die Verspätung weit mehr als vier Stunden betragen. Die Flüge von Bremen nach Paris und von Paris nach São Paulo seien als ein Flug im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO zu bewerten. Für diese Strecke betrage der Ausgleichsanspruch 600 €.

8II. Dies hält der Überprüfung nur dann stand, wenn die - in der Vorlageentscheidung des High Court of England and Wales - Queen's Bench - (CO 6569/2010) zur Überprüfung gestellte - Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach einem Fluggast auch im Falle der Verspätung ein Ausgleichsanspruch entsprechend Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO zusteht, auch für den Fall gilt, dass beim Start noch keine Verspätung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 FluggastrechteVO vorgelegen hat, die Ankunft am Zielort aber dennoch mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt ist.

91. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, der Klägerin stehe ein Anspruch wegen Annullierung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO) oder Nichtbeförderung (Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO) nicht zu.

10a) Der für die Klägerin gebuchte Flug ist nicht annulliert worden. Als Annullierung ist gemäß Art. 2 Buchst. l FluggastrechteVO die Nichtdurchführung eines geplanten Flugs anzusehen, für den zumindest ein Platz reserviert war. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist grundsätzlich von einer Annullierung auszugehen, wenn die Planung des ursprünglichen Flugs aufgegeben wird und die Fluggäste dieses Flugs zu den Fluggästen eines anderen, ebenfalls geplanten Flugs stoßen, und zwar unabhängig von dem Flug, für den die so umgebuchten Fluggäste gebucht hatten ( und C-432/07, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 36 - Sturgeon/Condor Flugdienst). Im Streitfall hat der geplante Flug nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stattgefunden, der Abflug hat sich jedoch bis kurz vor 9.00 Uhr verzögert. In einem solchen Fall handelt es sich um einen verspäteten Flug, der unabhängig von der Dauer der Verspätung, auch wenn es sich um eine große Verspätung handelt, nicht als annulliert angesehen werden kann, wenn der Abflug entsprechend der ursprünglichen Flugplanung stattfindet (EuGH aaO Rn. 36). Wann ein Flug verspätet ist, regelt die Verordnung in ihrem Art. 6 (EuGH aaO Rn. 31, 32).

11b) Es handelt sich auch nicht um einen Fall der Nichtbeförderung, die nach Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO einen Anspruch des Fluggastes auf Ausgleichszahlung auslöst. Eine Nichtbeförderung liegt nach Art. 2 Buchst. j FluggastrechteVO vor, wenn das Luftfahrtunternehmen sich weigert, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 Abs. 2 FluggastrechteVO genannten Bedingungen beim Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind. Der Ausgleichsanspruch nach dieser Vorschrift hat mithin drei Voraussetzungen: Der Fluggast muss entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen oder von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug verlegt worden sein. Er muss sich zur angegebenen Zeit oder mangels einer solchen Angabe 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung ("Check-in") eingefunden haben. Dem am Flugsteig erschienenen Fluggast muss der Einstieg ("Boarding") gegen seinen Willen verweigert worden sein (Senat, Urteil vom - Xa ZR 78/08 und Xa ZR 79/08, NJW 2009, 2740 Rn. 7). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin ist in Paris erst eingetroffen, als der vorgesehene Anschlussflug bereits gestartet war.

122. Ob der geltend gemachte Ausgleichsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Verspätung begründet ist, hängt davon ab, ob Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO auch dann herangezogen werden kann, wenn keine Verspätung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 FluggastrechteVO vorliegt.

13Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung vom (aaO Rn. 61) ausgeführt, die Fluggäste verspäteter Flüge könnten den in Art. 7 FluggastrechteVO vorgesehenen Anspruch auf Ausgleich geltend machen, wenn sie wegen solcher Flüge einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erlitten, wenn sie also ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichten. Dies folge daraus, dass die von den Fluggästen im Fall einer Annullierung und einer Verspätung erlittenen Schäden einander entsprächen und die Fluggäste verspäteter Flüge und annullierter Flüge deshalb nicht unterschiedlich behandelt werden könnten, ohne dass gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen würde. Damit hat er entschieden, dass der Ausgleichsanspruch auch Fluggästen verspäteter Flüge zustehen kann.

14Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, es werde unter solchen Umständen der in Art. 7 FluggastrechteVO vorgesehene Anspruch gewährt, wenn das Luftfahrtunternehmen Fluggäste nicht anderweitig mit einem Flug befördere, der nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit starte und das Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreiche. Diese Fluggäste erlangten somit einen Ausgleichsanspruch, wenn sie gegenüber der ursprünglich von dem Luftfahrtunternehmen angesetzten Dauer einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erlitten (Rn. 57).

15Damit ist nach dem Verständnis des Senats noch nicht die Frage geklärt, ob für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO allein die Dauer der Verspätung am letzten Zielort maßgeblich ist oder ob ein Ausgleichsanspruch wegen Verspätung zusätzlich voraussetzt, dass der Tatbestand von Art. 6 Abs. 1 FluggastrechteVO erfüllt ist, also schon der Start mit einer Verzögerung erfolgt ist, die die in Art. 6 Abs. 1 FluggastrechteVO definierten Grenzen übersteigt.

16Für die zuerst genannte Auffassung könnte der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom herangezogene Grundsatz der Gleichbehandlung sprechen. Nachdem der Gerichtshof über den Wortlaut der Verordnung hinaus einen Ausgleichsanspruch auch für den Fall der Verspätung bejaht hat, könnten seine Überlegungen zur Gleichbehandlung von Fluggästen es nahelegen, Art. 7 FluggastrechteVO auch bei einer reinen Ankunftsverzögerung anzuwenden. Der Gerichtshof hat insoweit darauf abgestellt, dass die Verordnung darauf abziele, den Schaden standardisiert und sofort zu beheben, der in einem Zeitverlust der betroffenen Fluggäste bestehe und der angesichts seines irreversiblen Charakters nur mit einer Ausgleichszahlung ersetzt werden könne. Dieser Schaden entstehe nicht nur den Fluggästen annullierter Flüge, sondern auch den Fluggästen verspäteter Flüge, die vor dem Erreichen ihres Zielorts eine längere Beförderungszeit als die ursprünglich von dem Luftfahrtunternehmen angesetzte hinnehmen müssten (aaO Rn. 51 bis 53).

17Der Gerichtshof hat jedoch auch anerkannt, dass der von der Verordnung vorgesehene Ausgleich durch verschiedene Formen von Maßnahmen verwirklicht wird, die Gegenstand von Regelungen sind, die an die Nichtbeförderung oder die Annullierung oder große Verspätung eines Flugs anknüpfen (aaO Rn. 51). Er hat die Gleichstellung von Fluggästen verspäteter und annullierter Flüge nicht allein mit dem Gleichheitssatz begründet, sondern aus dem Gleichheitssatz lediglich ein zusätzliches Argument (aaO Rn. 46) für das zuvor aus der Auslegung des verfügenden Teils des Gemeinschaftsrechtsakts unter Berücksichtigung seiner Gründe und seiner Ziele abgeleitete Ergebnis gewonnen. Der Ausgleichsanspruch folgt danach primär aus der Verknüpfung, die der Verordnunggeber in Erwägungsgrund 15 zwischen dem Begriff der großen Verspätung und dem Ausgleichsanspruch vorgenommen hat (aaO Rn. 43), und der Zielsetzung der Verordnung, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste unabhängig davon sicherzustellen, ob sie von einer Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung eines Flugs betroffen sind (aaO Rn. 44). Dies könnte es ausschließen, der Verordnung Ansprüche zu entnehmen, die nicht an einen der Tatbestände der Art. 4 bis 6 FluggastrechteVO anknüpfen, sondern an die Ankunftsverzögerung, die nach der Verordnung lediglich für die Prüfung der Frage von Bedeutung ist, ob der Ausgleichsanspruch entfällt (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO) oder gekürzt wird (Art. 7 Abs. 2 FluggastrechteVO).

183. Ist die erste Frage zu verneinen, so ist weiter entscheidungserheblich, wonach es sich beurteilt, ob eine Verspätung vorliegt. In Betracht kommt bei einem aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flug, dass hierfür maßgeblich ist, ob der erste Teilflug sich um die in Art. 6 Abs. 1 FluggastrechteVO genannte Zeitspanne verzögert hat. Es könnte in einem solchen Fall aber auch auf die Entfernung zum letzten Zielort abzustellen sein. Im vorliegenden Fall läge eine Verspätung nicht vor, wenn die Gesamtflugstrecke bis zum letzten Zielort maßgeblich wäre, denn dann wäre Voraussetzung, dass sich die Abflugzeit um mehr als 4 Stunden verzögert hätte (Art. 6 Abs. 1c FluggastrechteVO), was für den Abflug in Bremen nicht zutrifft. Käme es hingegen auf die erste Teilstrecke an, so läge eine Verspätung vor (Art. 6 Abs. 1a FluggastrechteVO), denn dazu genügte der um etwa zweieinhalb Stunden verspätete Abflug von Bremen nach Paris. Dies müsste zu unterschiedlichen Ergebnissen je nach der Länge der ersten Teilstrecke führen, auch wenn die Verzögerung der Ankunft am letzten Zielort gleich groß ist. Dies könnte mit den oben wiedergegebenen Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, die für eine Gleichbehandlung von Fluggästen annullierter und verspäteter Flüge sprechen, unvereinbar sein. Denn danach soll diesen Fluggästen ein Ausgleichsanspruch zustehen, wenn sie gegenüber der ursprünglich von dem Luftfahrtunternehmen angesetzten Dauer einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (Rn. 57).

Keukenschrijver                                Mühlens                                   Bacher

                               Hoffmann                                 Schuster

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DB 2011 S. 531 Nr. 9
UAAAD-59426