Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung; Konkurrenzen
Gesetze: § 52 StGB, § 53 StGB, § 250 StGB, § 255 StGB
Instanzenzug: LG Rostock Az: 13 KLs 33/09 Urteil
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch werden die Schuldsprüche dahin geändert, dass
a) der Angeklagte Jan B.der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und
b) der Angeklagte Thomas B. der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung sowie der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.
Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Dem Angeklagten Jan B. fallen darüber hinaus die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zur Last.
Zu den Schuldspruchänderungen bemerkt der Senat:
Für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgebend (, BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 4; Beschluss vom - 4 StR 149/93, BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 3; vgl. auch Beschluss vom - 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38). Da im Fall II. 4 der Urteilsgründe der Mittäter des Angeklagten Jan B., nachdem das mit einer ungeladenen Schreckschusspistole bedrohte Opfer den Aufbewahrungsort seiner Geldbörse offenbart hatte, das in der Geldbörse befindliche Geld an sich nahm, um es für sich und den Angeklagten zu behalten, hat sich der Angeklagte nicht der schweren räuberischen Erpressung, sondern des schweren Raubes schuldig gemacht. Bei der Tat II. 2 der Urteilsgründe hat der Angeklagte Thomas B., indem er durch zwei wuchtige und gezielte Faustschläge in das Gesicht des Tatopfers zunächst die Herausgabe einer vom Opfer um den Hals getragenen goldenen Kette erzwang, eine räuberische Erpressung begangen, die zu der unmittelbar anschließend unter Einsatz einer Schere und eines Klappmessers verwirklichten Raubtat in Tateinheit steht (vgl. , NStZ 1993, 77; Beschluss vom aaO). Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen.
Die von der Strafkammer zutreffend bejahte vollendete bzw. versuchte Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe ist in der Urteilsformel durch die Bezeichnung als besonders schwerer Raub sowie als versuchte besonders schwere räuberische Erpressung zum Ausdruck zu bringen (vgl. , NStZ 2010, 101 m.w.N.).
Ernemann Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender
Fundstelle(n):
GAAAD-59409