Hessisches FG Urteil v. - 10 K 989/10 EFG 2011 S. 647 Nr. 7
Gesetze: EStG § 3c Abs. 1
Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen
Gemeinschaften Art 13 Abs. 2 Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen
der Europäischen Gemeinschaften Art 14
EG-Vertrag Art 39
Werbungskostenabzug für Einnahmen von EU-Bediensteten, die
nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der
Europäischen Gemeinschaften von der deutschen Einkommensteuer befreit sind
Leitsatz
Sind die Dienstbezüge eines
EU-Bediensteten für seine Tätigkeit im Dienst der Europäischen
Kommission, nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der
Europäischen Gemeinschaften von der deutschen Einkommenssteuer befreit,
sind Ausgaben des Bediensteten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im
Rahmen der deutschen Einkommensteuer nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Dies gilt auch dann, wenn die
Quellenbesteuerung nach dem EU-Recht nur einen pauschalen Werbungskostenabzug
vorsieht.
Die Nichtberücksichtigung
der Ausgaben verstößt weder gegen das Höherbesteuerungsverbot
für EU-Bedienstete nach Art. 13 Abs. 2 des Protokolls noch gegen die
Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art 39 EG-Vertrag.
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 1501 Nr. 24 EFG 2011 S. 647 Nr. 7 IWB-Kurznachricht Nr. 11/2011 S. 388 NWB-Eilnachricht Nr. 3/2011 S. 180 SAAAD-59363
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