Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 2496/08 Kg
Gesetze: EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 1 Buchst. a Ziff. ii
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 1 Buchst. j Unterabs. 4
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 2 Abs. 1
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13 Abs.1
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. b)
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 14a Nr. 2
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 73
Anhang I Teil I Buchst. C Unterabs. b erster Gedankenstrich
Anhang II
DVO (EWG) Nr. 574/72 Art. 10
Kindergeldanspruch eines deutschen Selbständigen, der in Griechenland als Architekt tätig war
Leitsatz
Ein aus Griechenland zugezogener selbständiger Architekt, der ungeachtet seiner ausschließlichen freiberuflichen Tätigkeit
im Inland übergangsweise (August 2007 bis März 2008) in der griechischen Kasse für Ingenieure und Bauunternehmer für öffentliche
Arbeiten (TSMEDE) rentenversichert und beitragspflichtig ist, hat für seine zusammen mit ihren Eltern in Deutschland lebende
Tochter, für die aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses seiner Ehefrau bei einem griechischen Konsulat 18 € Kindergeld vom
griechischen Staat geleistet werden, für diesen Zeitraum Anspruch auf Teil-Kindergeld in Höhe der Differenz zwischen dem deutschen
Kindergeld und den griechischen Familienleistungen.
Die Einschränkung des persönlichen Geltungsbereichs der VO (EWG) Nr. 1408/71 nach deren Anhang I Teil I Buchst C. (Versicherungs-
oder Beitragspflicht in deutscher Versicherung) findet ausschließlich auf solche Familienleistungen Anwendung, die für Familienangehörige
gezahlt werden sollen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland wohnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAD-59357
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