Nacherklärung nicht versteuerter Zinseinnahmen in der
strafbefreienden Erklärung
Leitsatz
Mit der Nacherklärung der nicht
versteuerten Zinseinnahmen in der strafbefreienden Erklärung in der gesetzlich
vorgeschriebenen Weise und der Nachentrichtung des pauschalierten
Steuerbetrages erlischt auch der Anspruch auf die zusammen mit der
Einkommensteuer hinterzogene Vermögensteuer für Besteuerungszeitpunkte nach dem
.
Es bedarf keiner Erklärung einer
Einnahme von null EUR bei der Vermögensteuer und keiner Spezifizierung des den
Vermögensstamm betreffenden Lebenssachverhaltes, um die Straf- oder
Bußgeldfreiheit bzw. die steuerrechtliche Abgeltungswirkung in Bezug auf die
Vermögensteuer zu erlangen (gegen ).
Für vor dem
entstandene Vermögensteueransprüche ist die besondere Festsetzungsverjährung
des § 12 StraBEG zu beachten.
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 382 Nr. 4 RAAAD-59333
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