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Dienstwagengestellung: BFH hält an bisheriger Auffassung fest
Regelmäßig wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens nach der sog. 1 %-Regelung erfasst. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird ein geldwerter Vorteil i. H. von monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt, wenn das Fahrzeug auch dafür genutzt werden kann. Der BFH bestätigte mit drei Urteilen vom – VI R 55/09, VI R 57/09, VI R 54/09 seine bisherige Rechtsprechung, wonach diese 0,03 %-Regelung nur einen Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen darstellt und sie daher nur dann und insoweit zur Anwendung kommt, wie der Dienstwagen tatsächlich für solche Fahrten genutzt worden war.
Diese Rechtsprechung widerspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung ( BStBl I S. 961, und BStBl I S. 500). Es bleibt aber zu hoffen, dass die Finanzverwaltung nunmehr der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung folgen und die Urteile amtlich im BStBl veröffentlichen wird.