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Einkommensteuer | Erfordernis der Schriftform bei Abänderung der bei einer steuerbegünstigten Vermögensübergabe vereinbarten Versorgungsleistungen
(1) Änderungen eines Versorgungsvertrags können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie von den Vertragsparteien schriftlich fixiert worden sind. (2) Werden die auf der Grundlage eines Vermögensübergabevertrags geschuldeten Versorgungsleistungen „willkürlich” ausgesetzt, so dass die Versorgung des Übergebers gefährdet ist, sind die weiteren Zahlungen auch nach Wiederaufnahme der ursprünglich vereinbarten Leistungen nicht als Sonderausgaben abziehbar (Bezug: § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 EStG).
Bisher bestand kein zwingendes steuerliches Schriftformerfordernis für Änderungen eines Versorgungsvertrags. Die verschärfte Anforderung ist wohl erst mit Wirkung für die Zukunft, ab Veröffentlichung dieses Urteils, zu beachten. Im Urteilsfall führte daher für die Kläger in...