Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bilanzberichtigung von auf dem D-Markbilanzgesetz beruhenden Bilanzansätzen
Entspricht eine Bilanzposition den Vorgaben des D-Markbilanzgesetzes, ist die Bilanz nicht fehlerhaft und eine Bilanzänderung späterer Jahresabschlüsse als die in § 36 Abs. 4 Satz 2 DMBilG genannten nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht möglich. Es unterliegt jedoch keinem Zweifel, dass Bilanzansätze der DM-Eröffnungsbilanz, die im Widerspruch zu den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes stehen, auch in Jahresabschlüssen, die nach 1994 enden, berichtigt werden können (Bezug: 36 Abs. 4 Satz 2 DMBilG; § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG).
§ 36 DMBilG ermöglichte, in der Eröffnungsbilanz nicht oder mit einem zu niedrigen Wert erfasste Vermögensgegenstände in späteren Bilanzen erstmals anzusetzen oder den Wertansatz zu berichtigen. Ferner konnten für die Eröffnungsbilanz eingeräumte Wahlrechte nachträglich abweichend ausgeübt werden. In diesen Fällen galt die Eröffnungsbilanz als ...