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Ansparrücklage eines Existenzgründers im Jahr vor der Betriebseröffnung nur bei verbindlicher Bestellung
Existenzgründer eines noch zu eröffnenden Betriebs dürfen im Jahr vor der Eröffnung des Betriebs eine Ansparrücklage nur bilden, wenn sie die wesentlichen Betriebsgrundlagen am Bilanzstichtag bereits verbindlich bestellt haben (Bezug: § 7g Abs. 3, 7 EStG 2002).
Der X. Senat hält damit an der bisherigen BFH-Rechtsprechung fest und hebt das (Kurzinfo StuB 2008 S. 605) auf, das gegen die Auffassung des BFH entschieden hatte.