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FG Saarland 24.11.2010 2 K 1060/08, NWB 2/2011 S. 99

Körperschaftsteuer | Keine vorzeitige Anwendung des § 32a KStG

Das zur Frage des frühestmöglichen Zeitpunkts der Anwendung des § 32a KStG Stellung genommen. Die Leitsätze des Urteils lauten: (1) § 32a KStG ermöglicht es, einen Steuerbescheid oder Feststellungsbescheid gegenüber dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist, aufzuheben oder zu ändern, soweit gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung erlassen, aufgehoben oder geändert wird. (2) Es ist nicht sachlich unbillig, dass § 32a KStG erst ab dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2007 anzuwenden ist.

Anmerkung:

Gegen die Entscheidung des FG Saarland wurde zwischenzeitlich die zugelassene Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren wird unt...