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Grundlagen - Stand: 08.11.2021

Geschäftsführung und Vertretung in der KG

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Geschäftsführung und Vertretung in der KG

Der Begriff der Geschäftsführung bezieht sich auf die Vornahme sämtlicher Handlungen für die Gesellschaft und damit auf das Innenverhältnis. Demgegenüber betrifft die Vertretung das Außenverhältnis der Gesellschaft. Die Vertretungsmacht bestimmt somit das „rechtliche Können” der Gesellschafter im Außenverhältnis. Wird im Namen der Gesellschaft ein Rechtsgeschäft vorgenommen, bindet dieses die Gesellschaft nur dann, wenn der Handelnde sich im Rahmen seiner Vertretungsmacht bewegt.

II. Geschäftsführung

Bei der KG ist die Geschäftsführung Sache der Komplementäre. Kommanditisten sind mangels abweichender Vertragsbestimmung von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Der Ausschluss von der Geschäftsführung berührt allerdings nicht das Recht der Kommanditisten, gegen pflichtwidrige Geschäftsführungsmaßnahmen vorzugehen, sog. Actio pro Socio. An einer Klage auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis haben die Kommanditisten mitzuwirken.

1. Abweichende Regelungen

Die gesetzliche Regelung zur Geschäftsführung bei der KG ist dispositiv. Folglich kann der Gesellschaftsvertrag die Rechte der Kommanditisten in Bezug auf die Geschäftsführung weiter einschränken, aber auch erheblich erweitern. Der Gesellschaftsvertrag kann dem Kommanditisten Geschäftsführungsbefugnis einräumen. Umstritten ist allerdings, ob dem Kommanditisten die alleinige Geschäftsführung unter Ausschluss des Komplementärs übertragen werden kann. Da die Geschäftsführung dem Kommanditisten nur durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumt werden kann, bedarf die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis auch stets der Änderung des Gesellschaftsvertrages. Umstritten ist, ob dem Kommanditisten die Geschäftsführungsbefugnis durch einfachen Gesellschafterbeschluss entzogen werden kann, selbst wenn diese Möglichkeit im Gesellschaftsvertrag vorgesehen wird.

2. Zustimmung des Kommanditisten

Bei außergewöhnlichen Geschäften hat der Kommanditist ein Zustimmungsrecht. Es bleibt insoweit bei dem allgemeinen Grundsatz, dass für außergewöhnliche Geschäfte ein Beschluss sämtlicher, auch der nicht geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter, also einschließlich der Kommanditisten, notwendig ist.

Beispiel:

Außergewöhnliche Geschäfte sind: potentiell gefährliche Geschäfte, Bauausführungen auf dem Geschäftsgrundstück, Einrichtung von Zweigniederlassungen, Aufnahme eines stillen Gesellschafters, Klage gegen Mitgesellschafter, Ersteigerung von Grundstücken.

3. Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses

Die Aufstellung des Jahresabschlusses ist allein Sache der geschäftsführenden Gesellschafter. Demgegenüber können Bilanzierungsentscheidungen, die der Sache nach Ergebnisverwendungen sind, grundsätzlich nur durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich getroffen werden, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht etwas anderes vor.

Die Feststellung des Jahresabschlusses ist Sache sämtlicher Gesellschafter, so dass der Kommanditist hieran teilnimmt. Soweit bei der KG eine Abschlussprüfung stattfindet, ist der Kommanditist auch an der Wahl der Abschlussprüfer zu beteiligen.

4. Prokura, Erteilung und Widerruf

Erteilung und Widerruf der Prokura erfolgen nur durch die geschäftsführenden Gesellschafter. Kommanditisten wirken somit bei Erteilung und Widerruf von Prokuren nicht mit.

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