Vereinfachungsregelung für den Verkauf von Gegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögens
Abschnitt 24.2 Abs. 6 S. 3 UStAE in der ab geltenden Fassung
Die Umsätze mit Gegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögens (z. B. der Verkauf gebrauchter landwirtschaftlicher Geräte) unterliegen der Regelbesteuerung. Aus Vereinfachungsgründen wird die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung jedoch nicht beanstandet, wenn die Gegenstände während ihrer Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen nahezu ausschließlich, d. h. zu mindestens 95 %, für Umsätze verwendet wurden, die den Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 S. 4 UStG ausschließen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Unternehmer für diese Gegenstände darauf verzichtet, einen anteiligen Vorsteuerabzug vorzunehmen (Abschnitt 24.2 Abs. 6 S. 2 – 4 UStAE).
Das an den Deutschen Bauernverband e. V. zu der Frage Stellung genommen, ob Zeiträume, in denen der Unternehmer nach § 24 Abs. 4 UStG zur Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes optiert hatte, für Zwecke der Prüfung der 95 %-Grenze außer Betracht bleiben.
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Auffassung vertreten, dass die entsprechenden Zeiträume nicht zu berücksichtigen sind.
Für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung ist die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs bei der Anschaffung eines Gegenstands des Unternehmensvermögens unschädlich, sofern der Anspruch lediglich auf Grund einer Option zur Regelbesteuerung nach § 24 Abs. 4 UStG bestand. Denn der Vorsteuerabzug erfolgt in diesem Fall nach den allgemeinen Vorschriften des UStG und nicht nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG in Verbindung mit Abschnitt 24.2 Abs. 6 S. 4 UStAE. Kehrt der land- und forstwirtschaftliche Betrieb vor der Veräußerung wieder zur Durchschnittssatzbesteuerung zurück, kann diese daher, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, auf den entsprechenden Gegenstand angewendet werden.
Landwirt A hat nach § 24 Abs. 4 UStG bis zur Regelbesteuerung optiert. Im November 2010 schafft er einen Traktor an und macht den Vorsteuerabzug geltend. Ab dem besteuert A seine Umsätze wieder nach den Durchschnittssätzen. Im Mai 2012 veräußert A seinen gebrauchten Traktor, den er seit Anschaffung nahezu ausschließlich (mindestens 95 %) für Umsätze verwendet hat, die den Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG ausschließen.
Lösung
Die Veräußerung des Traktors unterliegt auf Grund der nicht zu beanstandenden Verwendung der Besteuerung nach Durchschnittssätzen. Darüber hinaus muss A für den Zeitraum der Durchschnittssatzbesteuerung (Januar 2011 bis Mai 2012) eine Vorsteuerberichtigung im Sinne des § 15a UStG zu seinen Ungunsten vornehmen und damit auf den anteiligen Vorsteuerabzug verzichten (Abschnitt 24.2 Abs. 6 S. 4 UStAE).
Oberfinanzdirektion Frankfurt am
Main v. - S
7410 A - 67 - St
16
Fundstelle(n):
USt-Kartei OFD
Ffm § 24
UStG Karte 15
EAAAD-59106