Thüringer Landesfinanzdirektion - S 7200 A - 75 - A 3.11

Umsatzsteuer
Bemessungsgrundlage gemäß § 10 UStG;
Behandlung der Kulturförderabgabe der Stadt Erfurt als durchlaufenden Posten

Zum wird die Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für die Übernachtungen in der Stadt Erfurt in Kraft treten.

Die Kulturförderabgabe wird sich auf 5 % des vom Übernachtungsgast für die Beherbergung aufgewendeten Betrags (einschließlich der Umsatzsteuer) belaufen.

Umsatzsteuerlich stellt die Kulturförderabgabe für die Beherbergungsbetriebe einen durchlaufenden Posten dar, da nach § 5 Abs. 1 der o. g. Satzung der jeweilige Gast Abgabenschuldner sein wird und die Beherbergungsbetriebe die Abgabe lediglich für die Stadt Erfurt vereinnahmen und an diese abführen werden.

Die Stadt Erfurt beabsichtigt, den Beherbergungsbetrieben mitzuteilen, dass die Kulturförderabgabe auf der Rechnung für den Hotelgast nicht in die Bemessungsgrundlage der Beherbungsleistung einzubeziehen sondern als gesonderter Betrag auszuweisen ist.

Thüringer Landesfinanzdirektion v. - S 7200 A - 75 - A 3.11

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
DStR 2011 S. 125 Nr. 3
UAAAD-59105