Umsätze im Rahmen der Selbstnutzung und der Verpachtung von Jagdbezirken
1. Begriffsbestimmungen
1.1 Jagdbezirk
Voraussetzung für die Jagdausübung ist unter anderem das Innehaben eines Jagdbezirkes.
Es sind zwei Arten von Jagdbezirken zu unterscheiden: Eigenjagdbezirke (zusammenhängende land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Grundstücke einer Person oder Personenvereinigung von mindestens 75 ha) und gemeinschaftliche Jagdbezirke (alle Grundflächen einer/oder mehrerer Gemeinde/n, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, wenn diese zusammengefasst mindestens 150 ha – in Hessen mindestens 200 ha – umfassen).
Jagdbezirke entstehen kraft Gesetzes, sobald die eigentums- und flächenmäßigen Voraussetzungen vorliegen.
1.2 Jagdausübungsrecht
Das Jagdausübungsrecht ist an den Jagdbezirk gebunden, es steht daher immer dem Jagdbezirksinhaber zu. Jagdbezirksinhaber ist bei einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk die sich aus den Grundstückseigentümern zusammensetzende Jagdgenossenschaft, bei einem Eigenjagdbezirk der Grundstückseigentümer. Im Falle der Jagdverpachtung geht das Jagdausübungsrecht auf den Jagdpächter über.
2. Eigennutzung von Jagdbezirken
Die Selbstnutzung des Jagdausübungsrechts durch den Jagdbezirksinhaber ist Ausfluss der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, wenn dieser den im Jagdbezirk belegenen Grundbesitz auch ansonsten land- und forstwirtschaftlich nutzt. Dies gilt grundsätzlich auch für Umsätze, die im Rahmen der Selbstnutzung erzielt werden, wie zum Beispiel der Verkauf von Wildbret. Bei einem nach § 24 UStG pauschalierenden Land- und Forstwirt fallen diese Umsätze unter den Durchschnittsatz des § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG.
Kein Ausfluss der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sind hingegen die im Rahmen der Selbstnutzung entgeltlich vergebenen Jagderlaubnisscheine und die entgeltliche Erteilung von Erlaubnissen für Einzelabschüsse. Diese Umsätze unterliegen dem Regelsteuersatz (vgl. Tz. 3.1).
3. Verpachtung von Jagdbezirken
3.1 Keine Land- und Forstwirtschaft
Der die bisher von der Finanzverwaltung vertretene Rechtsauffassung bestätigt, dass die Verpachtung eines Jagdbezirks durch einen Land- und Forstwirt nicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erfolgt und diese Umsätze der Regelbesteuerung unterliegen.
Nach den Ausführungen des BFH ist die Jagdverpachtung keine Verwertung von Walderzeugnissen, sondern Rechtspacht. Das Jagdrecht steht dem Jagdbezirksinhaber unabhängig von der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung seines Grundbesitzes zu; es ist somit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht zuzurechnen.
Die einkommensteuerliche Qualifikation der Verpachtung ist nicht maßgeblich.
Ferner kann es nicht darauf ankommen, ob der gesamte Jagdbezirk oder nur einzelne Flächen verpachtet werden. Unerheblich ist auch, dass die Einnahmen aus der Jagdverpachtung einen Teil der Kosten der Wildbewirtschaftung des Forstbetriebs abdecken.
Die dem Regelsteuersatz unterliegende Einräumung des Rechts auf Jagdausübung umfasst neben der Verpachtung von Jagdbezirken auch die entgeltliche Vergabe von Jagderlaubnisscheinen sowie die entgeltliche Erlaubnis für Einzelabschüsse (vgl. Abschn. 24.3 Abs. 12 des UStAE und BStBl 2009 II S. 216).
3.2 Besonderheit bei Verpachtung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts
3.2.1 Allgemeines
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe als Unternehmer tätig (§ 2 Abs. 3 UStG).
Ist unter Berücksichtigung der ertragsteuerlichen Grundsätze die Unternehmereigenschaft der juristischen Person gegeben, sind die Entgelte aus der Verpachtung von Eigenjagdbezirken dem Regelsteuersatz zu unterwerfen (vgl. ).
Ist die Unternehmereigenschaft mangels Existenz eines BgA oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht gegeben, werden die Einnahmen aus der Verpachtung von Eigenjagdbezirken im Rahmen der nichtsteuerbaren Vermögensverwaltung erzielt.
Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts das auf einem verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb liegende Jagdrecht verpachtet.
3.2.2 Verpachtung durch eine Jagdgenossenschaft
Die Frage, ob eine Jagdgenossenschaft allein durch die Verpachtung des Jagdrechtes oder durch die Eigennutzung des Jagdrechtes einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und damit eine unternehmerische Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG begründen kann, wenn daneben kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb besteht, ist nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu beurteilen.
Liegt danach ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vor, ist eine unternehmerische Tätigkeit i. S. d § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG zu bejahen mit der Folge, dass Umsatzsteuerpflicht ausgelöst wird.
Liegt kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vor, sondern ein Betrieb gewerblicher Art i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG, sind die unternehmerische Tätigkeit und die Umsatzsteuerpflicht ebenfalls zu bejahen.
Handelt es sich dagegen um bloße Vermögensverwaltung, liegt keine unternehmerische Tätigkeit vor. In diesem Fall unterliegen die Umsätze der Jagdgenossenschaft aus der Jagdverpachtung und der Eigennutzung (zum Beispiel aus dem Verkauf von Wildbret, aus der Ausgabe von Jagdberechtigungsscheinen etc.) nicht der Umsatzbesteuerung.
Soweit die Verpachtung durch Jagdgenossenschaften danach umsatzsteuerpflichtig ist, fällt sie nicht unter die Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG, sondern unterliegt den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes, d. h. sie ist z. Zt. mit 19 v. H. zu versteuern.
3.3 Ersatz von Wildschaden durch den Jagdpächter
Jagdpächter haben grundsätzlich für durch das Wild entstehende Schäden einzustehen.
Kann der Wildschaden relativ genau bestimmt werden, wie zum Beispiel der Ernteausfall in einem Getreidefeld nach dessen Zerstörung durch eine Wildschweinrotte, werden die Schäden im konkreten Fall dem Jagdpächter in Rechnung gestellt.
Wildschäden, die im Wald z. B. durch Abäsen der Triebe oder Schälen der Baumrinde entstehen, lassen sich jedoch nicht genau berechnen. Für solche Schäden kann von den Pächtern eine Wildschadenpauschale erhoben werden.
In beiden Fällen handelt es sich um echten, nicht steuerbaren Schadenersatz.
Demgegenüber stellt die Wildschadensverhütungspauschale steuerpflichtiges Leistungsentgelt dar, da sie bereits zivilrechtlich kein Schadenersatz ist ().
4. Fischereirechte
Die vorgenannten Grundsätze sind auf die Verpachtung von Eigentumfischereirechten im Sinne des § 3 des Hessischen Fischereigesetzes (HFischG) entsprechend anzuwenden.
Die Verpachtung eines selbständigen Fischereirechts im Sinne des § 4 HFischG, das im Grund- oder Wasserbuch eingetragen ist, ist im Falle der Steuerbarkeit nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a) UStG umsatzsteuerfrei.
Die bisherige Karte7 (Rdvfg. vom - S 7410 A - 4 - St 16) ist überholt und kann ausgesondert werden. Die Änderungen sind kursiv dargestellt.
Oberfinanzdirektion Frankfurt am
Main v. - S
7410 A - 4 - St
16
Fundstelle(n):
USt-Kartei OFD
Ffm § 24
UStG Karte 7
WAAAD-59100