Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Göttingen, 10 T 27/08 vom AG Göttingen, 74 IN 198/02 vom
Gründe
Der weitere Beteiligte erstrebt eine höhere Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter mit Rücksicht auf die lange Dauer des Verfahrens durch Gewährung eines Zuschlags von 15 v.H. Das Beschwerdegericht hat ihm demgegenüber nur einen Zuschlag in Höhe von 10 v.H. zugebilligt, der nach dem Tätigkeitsumfang während der Verwaltungsdauer begrenzt worden ist. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten unter Hinweis auf die mit der Zeitdauer ansteigenden Gemeinkosten.
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsgrundsätze der Beschwerdeentscheidung durch seither ergangene Entscheidungen bestätigt (, ZInsO 2010, 1504 Rn. 7; v. - IX ZB 154/09, ZInsO 2010, 1949 Rn. 8). Ein Zuschlag zur Regelvergütung kann dem Insolvenzverwalter danach nicht allein wegen der langen Dauer des Verfahrens, sondern nur wegen der in dieser Zeit von ihm erbrachten Tätigkeiten gewährt werden. Die Rechtsbeschwerde kann danach keinen Erfolg haben. Weiteren Klärungsbedarf in diesem Zusammenhang lässt ihre Begründung nicht erkennen.
Fundstelle(n):
FAAAD-59055