BGH Beschluss v. - IX ZB 228/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Berlin, 85 T 89/09 vom AG Berlin-Wedding, 39 IK 11/99 vom

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 58 Abs. 2 Satz 3, § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Die Sache weist keine Grundsatzbedeutung auf. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage ist geklärt. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass gegen einen entlassenen Insolvenzverwalter, der Auflagen des Insolvenzgerichts auf Rechnungslegung und Herausgabe der Bestallungsurkunde nicht nachkommt, schon dann Zwangsmaßnahmen verhängt werden können, wenn der Entlassungsbeschluss noch nicht rechtskräftig ist. Maßgeblich ist allein, dass die Vollziehung des Entlassungsbeschlusses nicht ausgesetzt ist (, WM 2005, 1132, 1134). Gleiches gilt auch für die Entlassung eines Treuhänders (§ 313 Abs. 1 InsO).

2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht die verfassungsmäßigen Rechte des weiteren Beteiligten zu 1 nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Fundstelle(n):
VAAAD-59054