Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Lüneburg, 3 T 81/09 vom AG Celle, 29 IN 155/05 vom
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Obliegenheit des Schuldners, einen Wechsel der Beschäftigungsstelle anzuzeigen (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 Fall 2 InsO), auch die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit aus dem Zustand der Arbeitslosigkeit heraus umfasst (, ZInsO 2010, 685 Rn. 6). Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit kann durch eine nachträgliche Unterrichtung des Treuhänders und des Insolvenzgerichts und durch Abführung des pfändbaren Teils der Bezüge nicht mehr geheilt werden, wenn der Verstoß bereits aufgedeckt und ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wurde (, aaO m.w.N.). Dies hat das Beschwerdegericht beachtet.
Klärungsbedürftige Grundsatzfragen wirft der Fall nicht auf. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verursachte die Obliegenheitsverletzung eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedung (§ 296 Abs. 1 Satz 1 InsO), weil die ersten Bezüge aus der neu aufgenommenen Tätigkeit nicht bei ihrer Fälligkeit aufgrund der Abtretungserklärung vom Treuhänder eingezogen werden konnten, sondern dem Schuldner ausbezahlt wurden. Die nachträgliche Weiterleitung der Bezüge an den Treuhänder ändert daran nichts.
Fundstelle(n):
EAAAD-59025