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Lohnsteuer | Regelmäßige Arbeitsstätte eines Waldarbeiters
Ein weiträumiges Waldgebiet stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte eines Waldarbeiters dar, wenn sich in dem Waldgebiet keine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers befindet. Folge: Es handelt sich um eine Auswärtstätigkeit. Der Arbeitnehmer kann daher
zum einen die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer ansetzen und ist nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt
und zum anderen die Verpflegungspauschale geltend machen.
[i]Keine dauerhafte betriebliche EinrichtungFür den BFH war entscheidend, dass sich an den einzelnen Tätigkeitsorten im Waldgebiet keine dauerhaften betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers befanden.
Ein großräumiges, zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers ist vom BFH bisher als regel...