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BFH 17.06.2010 III R 43/06, BBK 1/2011 S. 6

§ 7g EStG-Rücklage | Taggenaue Berechnung der Zweijahresfrist

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH setzt die Bildung einer Ansparrücklage einen Finanzierungszusammenhang zwischen der Ansparrücklage und der Investition voraus. An dem Finanzierungszusammenhang fehlt es, wenn die Ansparrücklage erstmals später als zwei Jahre nach Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts gebildet wird . Nach dem aktuellen BFH-Urteil ist diese Zwei-Jahres-Frist taggenau zu berechnen. Sie endet also nicht erst nach Ablauf des zweiten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr der Anschaffung folgt.

Beispiel

A reicht für das Wirtschaftsjahr 1999 eine Bilanz ohne Ansparrücklage ein. Am erwirbt er eine Maschine. Im Rahmen einer Außenprüfung erhöht das Finanzamt den Gewinn für 1999. A beantragt daraufhin am die Berücksichtigung einer ...