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Vertragsrecht | Einwilligung zur Einholung von SCHUFA-Daten
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn das Gesetz die Datenverarbeitung erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat (§ 4 Abs. 1 BDSG). Der Wirksamkeit einer SCHUFA-Einwilligungserklärung steht nicht entgegen, dass diese nicht auf der ersten Seite des Kreditvertrags, sondern an [i]Zu Daten in einem Rabattsystem s. BGH, Urteil v. 16. 7. 2008 - VIII ZR 348/06 NWB DAAAC-90640 anderer Stelle abgedruckt ist, sofern zu Beginn des Kreditvertrags hierauf – hervorgehoben durch Fettdruck – ausdrücklich verwiesen wird. Ungeachtet dessen, ist die Speicherung und Übermittlung von Daten über eine rechtskräftig titulierte Forderung aus dem Kreditvertrag auch nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG gerechtfertigt.