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Erbrecht | Bestellung des Nachlasspflegers weiterhin nur mit Verpflichtung durch das Nachlassgericht
Die Bestellung eines Nachlasspflegers bedarf weiterhin der Verpflichtung durch das Nachlassgericht. Zwar gelten für die Nachlasspflegschaft als Zuweisungssache nach Inkrafttreten des FamFG neben dessen allgemeinen Vorschriften auch die Vorschriften des Dritten Buches (§§ 271 ff. FamFG). Aus dem Umstand, dass dort für die Bestellung des Betreuers keine dem § 1789 BGB entsprechende Regelung besteht, folgt aber nicht, dass die Spezialregelung im BGB keine Anwendung mehr finden soll.