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Lohnsteuer | Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Darüber hinaus wird es nach dem nicht beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter den Voraussetzungen des R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStÄR 2011 mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2011 sind durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung v. (BGBl 2010 I S. 1751) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2011 gewährt werden, a) für ein Mittag- oder Abendessen 2,83 €, b) für ein Frühstück 1,57 €. Im Übrigen wird auf R 8.1 Abs. 7 und 8 LStÄR 2011 hingewiesen.