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NWB-EV Nr. 1 vom Seite 18

Der Elternunterhalt

Haftung aufgrund von Verwandtschaft

Anke Schmidt-Graumann

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). Aus diesem Grund müssen nicht nur Eltern ihren minderjährigen Kindern Unterhalt leisten, sondern Kinder und Enkel haben im Bedarfsfall ebenso ihre Eltern bzw. Großeltern zu unterhalten. Rechtsgrund ist die Verwandtschaft.

I. Die Entscheidung des BGH

In der Entscheidung des BGH v. 15. 9. 2010 - XII ZR 148/09 NWB LAAAD-54400 wurde ein unterhaltspflichtiger, erwachsener Sohn zur Zahlung von Elternunterhalt an seine psychisch erkrankte Mutter verurteilt, obwohl

  • er als Kind von ihr schlecht behandelt worden ist,

  • nach der Scheidung seiner Eltern trotz Minderjährigkeit von ihr weder Bar- noch Naturalunterhalt erhalten und

  • fast 30 Jahre keinen Kontakt zu ihr hatte.

Seine Mutter war aufgrund eines Heimaufenthalts bedürftig geworden. Ihr Sohn war aufgrund seines laufenden Einkommens leistungsfähig. Gleichwohl hatte er sich gegen die Inanspruchnahme zur Wehr gesetzt, weil er die Unterhaltsverpflichtung für seine Mutter als Härte empfand.

Während die Unterhaltspflicht von Eltern für ihre minderjährigen Kinder der Regelfall ist, ist der Elternunterhalt eher der Ausnahmefall, d...