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KG Berlin Urteil v. - 16 U 8/10

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zur Berücksichtigung einer zur Sicherheit für eine fremde Schuld bestellten Grundschuld im Rahmen einer ergänzungspflichtigen Schenkung (§§ 2325, 2329 BGB).

2. Die Ausgleichungspflicht des § 2057a BGB kann nur bei einem Pflichtteilergänzungsanspruch nach § 2325 BGB von Bedeutung sein, nicht jedoch im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2329 BGB, bei dem es an einem vorhandenen bzw. zur Befriedigung des Ergänzungsberechtigten ausreichenden Nachlass fehlt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
YAAAD-58859

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