Glücksspielabgaben nach § 13 NGlüSpG zählen zu den Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten i. S.
des § 8 Nr. 1f Satz 1 GewStG.
Die Glücksspielabgaben sind Aufwendungen für die Überlassung des Rechts auf Veranstaltung oder Durchführung von Glücksspielen
i. S. des § 8 Nr. 1f Satz 1 GewStG.
Bei der Überlassung des Rechts muss es sich nicht um eine Konzession oder eine Lizenz i. S. des Klammerzusatzes der Norm
handeln, da im Klammerzusatz insbesondere Konzessionen und Lizenzen benannt sind, der Tatbestand der Norm damit auch andere
Arten der Überlassung von Rechten erfasst.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 655 Nr. 7 QAAAD-58772
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.