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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 5 K 1818/08 U EFG 2011 S. 486 Nr. 5

Gesetze: UStG § 1 Abs.1 Nr. 1 Satz 1, UStG § 3a Abs.1 Satz 1, UStG § 3a Abs.2 Nr. 4, RL 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, RL 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1, BGB § 293, BGB § 615

Steuerbarkeit der Abgabe von Hotelschecks mit Preisvergünstigung

Leitsatz

  1. Der entgeltliche Erwerb des in Form eines Hotelgutscheins verbrieften Rechts auf Inanspruchnahme einer Leistung des Veräußerers „auf Abruf”, die ohne konkrete Bestimmung des Leistungsgegenstands darin besteht, dass er unter Gewährleistung seiner Leistungsbereitschaft für ein Jahr an dem Zustandekommen eines zukünftigen Beherbergungsvertrages zwischen dem Kunden und näher bestimmten Hotels zu vorab benannten günstigen Preiskonditionen mitwirkt, stellt einen Leistungsaustausch i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG dar.

  2. Der Verkauf des Hotelschecks ist als sonstige Leistung eigener Art zu beurteilen, die unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme und dem Ort der Leistung gemäß § 3a Abs.1 Satz 1 UStG im Inland steuerbar und steuerpflichtig ist.

  3. Der Schwerpunkt der Leistung ist in der ständigen Leistungsbereitschaft während der einjährigen Gültigkeit des Hotelschecks zu sehen, während der Tätigkeit bei Aushandlung der Vertragskonditionen und Einlösung des Schecks nur eine untergeordnete, die Leistung nicht prägende Bedeutung beizumessen ist.

  4. Die Leistungsbereitschaft als solche kann bereits Inhalt einer umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehung sein, wenn die Leistungsbereitschaft vereinbarungsgemäß unabhängig davon honoriert wird, ob und in welchem Umfang eine tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung erfolgt.

  5. Der Annahme einer Vermittlungsleistung i. S. d. § 3a Abs.2 Nr. 4 UStG steht entgegen, dass es sich hierbei lediglich um einen unwesentlichen Bestandteil der einheitlichen sonstigen Leistung handeln könnte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 486 Nr. 5
ZAAAD-58769

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