Rückstellungsbildung wegen drohender Inanspruchnahme aus der Vermittlung von Schrottimmobilien
Leitsatz
1. Die Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Treuhändervollmachten wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs.
1 S. 1 RBerG in den Jahren 2000 und 2001 kann nicht im Einheitswert des Betriebsvermögens auf den berücksichtig werden,
da es sich um wertbegründende Tatsachen handelt, die jeweils erst weit nach Aufstellung der Bilanz und dem Feststellungszeitpunkt
geschaffen wurden.
2. Aus der Rechtsprechung des BGH folgt, dass die Ansprüche auf Rückabwicklung von Verträgen wegen Verstoßes gegen das RBerG
seit der zum in Kraft getretenen Schuldrechtsreform der Regelverjährung von drei Jahren unterliegen. Somit waren
im Streitfall spätestens im November 2009 die zivilrechtlichen Ansprüche der Anleger aufgrund der Unwirksamkeit der Darlehens-
und sonstigen Verträge in Bezug auf sog. Schrottimmobilien verjährt, so dass ab diesem Zeitpunkt für die hieraus drohende
Inanspruchnahme vom Bauträger keine Rückstellungen mehr gebildet werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn vom Steuerpflichtigen
kein Gläubiger konkret benannt werden kann, der seine Bereicherungsansprüche geltend gemacht hat.
3. Die potentielle Verbindlichkeit des Bauträgers aus der Rückabwicklung von Verträgen, deren Gegenstand die Veräußerung von
Schrottimmobilien ist, stellte keine wirtschaftliche Belastung dar, wenn den Bereicherungsansprüchen der Erwerber ein zivilrechtlicher
Gegenanspruch des Verkäufers in gleicher Höhe wegen unzulässiger Rechtsausübung, Fehlen und Wegfall der Geschäftsgrundlage
oder Verwirkung gegenüber steht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAD-58760
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