Vom Aufenthaltsstatus unabhängiger Kindergeldanspruch eines
türkischen Staatsangehörigen nach dem Vorläufigen
Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit vom
Leitsatz
1. Das Vorläufige Europäische Abkommen über Soziale
Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der
Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom nach wie vor
gültig.
2. Nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d des Abkommens hat ein geduldeter,
nicht erwerbstätiger türkischer Staatsangehörigen Anspruch auf
das nach deutschem Recht zu gewährende Kindergeld unter denselben
Bedingungen wie ein deutscher Staatsangehöriger, sofern er seit wenigstens
sechs Monaten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnt.
3. Ein spezifischer Aufenthaltstitel ist nicht
Anspruchsvoraussetzung.
4. Die Unterbringung in einem Übergangsheim genügt den
Anforderungen an eine Wohnung i. S. d.
Abkommens.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAD-58728
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