Erzeugung von Biogas in der Land- und Forstwirtschaft; hier: Übergangsregelung
Bezug:
Diese Verfügung richtet sich an alle Beschäftigte, die mit der Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft betraut sind.
Mit der o. g. Verfügung vom wird festgehalten, dass die Lieferung von Biogas kein im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführter Umsatz ist. Er unterliegt nicht mehr der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG. Diese Regelung sollte auf alle nach dem ausgeführte Umsätze angewendet werden.
Bisher hat die Finanzverwaltung in Anlehnung an die ertragsteuerliche Beurteilung (vgl. Tz. I.2 des BStBl 2006 I S. 248) die Biogasgewinnung noch als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb i. S. des § 24 Abs. 2 S. 2 UStG beurteilt. Das Bayer. Landesamt für Steuern hat diese Rechtsauffassung auch in Fortbildungsveranstaltungen in die Fläche getragen.
Die Änderung der Rechtsauffassung führt dazu, dass jeder betroffene Landwirt prüfen muss, in welcher Form er künftig die Erzeugung des Biogases durchführen will (z. B. Auslagerung auf einen anderen Unternehmer). Angesichts der kurzfristig ergangenen Verfügung vom einerseits und des erforderlichen Beratungsaufwands auf Seiten der steuerlichen Vertreter andererseits wird den betroffenen Landwirten zur sachgerechten Umsetzung der geänderten Rechtsauffassung eine Frist bis zum eingeräumt. Es bestehen keine Bedenken, die Lieferung des Biogases bis dahin noch als einen Umsatz i. S. d. des § 24 UStG zu behandeln.
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
7410.1.1-9/5
St33
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
YAAAD-58671