BGH Beschluss v. - II ZR 157/08

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Frankfurt am Main, 2/19 O 6/06 vom OLG Frankfurt am Main, 23 U 63/07 vom

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Die rechtsfehlerhafte Annahme des Berufungsgerichts (vgl. , ZIP 2008, 1714 Tz. 31), der Schadensersatzanspruch wegen der gerügten Prospektmängel sei verjährt, weil der Kläger die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände bereits mit dem Wissen um die schlechte wirtschaftliche Entwicklung des Fonds erworben habe, ist nicht entscheidungserheblich, weil nach den rechtsfehlerfrei getroffenen tatrichterlichen Feststellungen kein Prospektmangel vorliegt. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 20.668,97 €

Fundstelle(n):
VAAAD-58500