Als Veräußerung gilt
nur die entgeltliche Übertragung eines WG auf einen Dritten.
Die Einlage in ein BV ist keine
Veräußerung i. S. des § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG. Mangels Rechtsträgerwechsels gilt das
gleichermaßen für eine Entnahme.
Nach § 23
Abs. 1 Satz 2 EStG gilt als Anschaffung auch die
Überführung eines WG in das PV des Stpfl. durch Entnahme.
Da die Entnahme lediglich als
Anschaffung „gilt”, handelt es sich um eine Fiktion, welche die
tatsächliche Anschaffung als Tatbestandsmerkmal nicht verdrängt,
sondern den gesetzlichen Tatbestand erneut, aber mit einem alternativen
Anschaffungszeitpunkt auslöst.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2011 S. 143 Nr. 5 EFG 2011 S. 636 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 3/2011 S. 179 EAAAD-58494
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